Allgemeine Geschäftsbedingungen

Die »Geschäftsbedingungen« gelten für die Angebote und Verkäufe fabrikneuer Nutzfahrzeuge und deren Aufbauten vom Verkäufer (DAtrucks AG) an den Käufer, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist.

Allgemeine Geschäftsbedingungen des Käufers, die mit den vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen in Widerspruch stehen, sind für den Verkäufer unverbindlich, auch wenn sie der Bestellung zugrunde gelegt werden und der Verkäufer ihrem Inhalt nicht ausdrücklich widersprochen hat.

I. Vertragsabschluss –  Rechte und Pflichten des Käufers

  1. Die Angebote des Verkäufers verstehen sich freibleibend, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes in dem Angebot zugesagt ist. Der Kaufvertrag ist abgeschlossen, wenn der Verkäufer die Annahme der Bestellung des bezeichneten Kaufgegenstandes schriftlich bestätigt oder die Lieferung ausführt. Die schriftliche Auftragsbestätigung des Verkäufers ist die massgebliche Grundlage des Vertrages. Alle Vereinbarungen, mündliche Nebenabreden und Vertragsänderungen haben nur dann Gültigkeit, wenn sie vom Verkäufer schriftlich bestätigt wurden.
  2. Übertragungen von Rechten und Pflichten des Käufers aus dem Kaufvertrag bedürfen der schriftlichen Zustimmung des Verkäufers.

II. Preise

  1. Der Preis des Kaufgegenstandes versteht sich ab vereinbartem Lieferort ohne Skonto und sonstige Nachlässe zuzüglich der am Tag der Lieferung gültigen Mehrwertsteuer (Kaufpreis). Nicht im Vertrag vereinbarte Nebenleistungen (z.B. Überführungskosten, Verpackung, Finanzierungskosten) werden zusätzlich berechnet. Zölle, Steuern, Frachten und ähnliche Abgaben hat der Käufer zu tragen. 
  2. Die Preise beruhen auf der bei Angebotsabgabe gegebenen Kostengrundlage. Bei wesentlichen Änderungen dieser Grundlage bis zum Zeitpunkt des Zugangs der Auftragsbestätigung behält sich der Verkäufer eine Preisangleichung vor. Als wesentlich gilt eine Änderung von mindestens 3 %. In diesen Fällen steht dem Käufer ein innerhalb von Wochen ab Zugang der Auftragsbestätigung auszuübendes Rücktrittsrecht zu.

III. Zahlung – Zahlungsverzug, Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht

Der Kaufpreis sowie Preise für Nebenleistungen sind bei Übergabe des Kaufgegenstandes zur Zahlung fällig, jedoch stets vor der Übergabe der amtlichen Zulassungspapiere für das Fahrzeug. Die Zahlung des Kaufpreises hat gemäss den getroffenen Vereinbarungen spesenfrei auf das vom Verkäufer genannte Konto zu erfolgen. Etwaige Anzahlungen werden nicht verzinst. Ist der Käufer mit der Zahlung des Kaufpreises in Verzug, so ist der Verkäufer berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 3 % zu fordern.

IV. Lieferung und Lieferverzug

  1. Liefertermine und Lieferfristen die vereinbart werden sind schriftlich anzugeben. Die Lieferfrist beginnt, wenn nicht anders vereinbart, mit dem Datum der schriftlichen Auftragsbestätigung und nachdem alle technischen und kaufmännischen Einzelheiten und die Finanzierung des Kunden geklärt sind sowie Anzahlungen, sofern diese vereinbart sind, geleistet wurden. Sie ist eingehalten, wenn das Fahrzeug innerhalb der Lieferfrist übernahmebereit und dies dem Käufer mitgeteilt ist. Verlangt der Käufer während der Laufzeit der Lieferfrist irgendwelche Änderungen in der Ausführung oder hinsichtlich des Lieferumfangs oder kommt er seinen vertraglichen Verpflichtungen bei Fälligkeit nicht pünktlich nach, so wird hierdurch die Laufzeit der Lieferfrist unterbrochen; etwaige sich hieraus ergebende Verzögerungen bei der Lieferung sind vom Verkäufer nicht zu vertreten. Der Verkäufer ist zu Teillieferungen berechtigt. (Bsp. Zubehör und Aufbauten)
  2. Der Käufer kann 6 Wochen nach Überschreiten eines vereinbarten Liefertermins oder einer vereinbarten Lieferfrist den Verkäufer auffordern zu liefern. Mit dem Zugang der Aufforderung kommt der Verkäufer in Verzug. Hat der Käufer Anspruch auf Ersatz eines Verzugsschadens, beschränkt sich dieser bei leichter Fahrlässigkeit des Verkäufers auf höchstens 3 % des vereinbarten Kaufpreises. Verzögerungen durch Fehlteile, Betriebsstörungen, höhere Gewalt (Naturereignisse, Epidemien, Pandemien, Unfälle, Mobilmachung oder Streiks an den Produktionsstandorten des Kaufgegenstandes können nicht als Fahrlässigkeit des Verkäufers geltend gemacht werden.
  3. Will der Käufer darüber hinaus vom Vertrag zurücktreten und/oder Schadensersatz statt der Leistung verlangen, muss er dem Verkäufer nach Ablauf der 6-Wochen-Frist gemäss Ziffer 2 Satz 1 dieses Abschnitts eine angemessene Frist zur Lieferung setzen. Schadenersatzansprüche sind ausgeschlossen.
  4. Hat der Käufer von seinem Rücktrittsrecht wegen Nichteinhaltung der Lieferfrist Gebrauch gemacht, so ist der Käufer berechtigt, neben der Rückzahlung einer etwaigen geleisteten Anzahlung Zinsen in Höhe von 5 % zu fordern.
  5. Konstruktions- oder Formänderungen, Abweichungen im Farbton sowie Änderungen des Lieferumfangs seitens des Verkäufers bleiben während der Lieferzeit vorbehalten, sofern die Änderungen oder Abweichungen unter Berücksichtigung der Interessen des Verkäufers für den Käufer zumutbar sind. Sofern der Verkäufer zur Bezeichnung der Bestellung oder des bestellten Kaufgegenstandes Zeichen oder Nummern gebraucht, können allein daraus keine Rechte hergeleitet werden. Angaben in bei Vertragsschluss gültigen Beschreibungen über Lieferumfang, Aussehen, Leistungen, Masse und Gewichte, Betriebsstoffverbrauch, Betriebskosten, Frachtsätze und sonstige Werte hinsichtlich des Kaufgegenstandes sind als annähernd zu betrachten. Sie dienen als Massstab zur Feststellung, ob der Kaufgegenstand gemäss Abschnitt VII. Haftung für Sachmängel frei von Sachmängeln ist.

V. Abnahme und Versand

  1. Der Käufer hat das Recht, innerhalb von 6 Tagen nach Anzeige der Lieferbereitschaft den Kaufgegenstand am vereinbarten Abnahmeort zu prüfen. Auf das Prüfungsrecht wird stillschweigend verzichtet, wenn die Prüfung innerhalb der genannten Frist nicht vorgenommen wird. Der Kaufgegenstand gilt dann mit der Ablieferung an den Käufer oder seinen Beauftragten als übernommen und ordnungsgemäss geliefert.
  2. Macht der Verkäufer von seinem Recht in Ziffer 1 dieses Abschnitts keinen Gebrauch, so hat der Verkäufer unbeschadet seiner sonstigen Rechte die Befugnis, über den Kaufgegenstand frei zu verfügen und an dessen Stelle in einer angemessenen Frist einen gleichartigen Kaufgegenstand zu den Vertragsbedingungen zu liefern.

VI. Eigentumsvorbehalt

  1. Der Verkäufer behält sich gemäss Art. 715 ff. ZGB das Eigentum am Vertragsobjekt sowie an allen seinen Bestandteilen und Aufbauten bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises inkl. allfälliger Verzugszinsen und Kosten vor. Bis dahin darf der Käufer das Kaufobjekt weder veräussern noch verpfänden oder ausleihen. Vermietung ist nur mit schriftlichem Einverständnis des Verkäufers zulässig. Bei einer allfälligen Pfändung, Retention oder Arrestnahme hat der Käufer auf das Bestehen des Eigentumsvorbehaltes des Verkäufers  hinzuweisen und den Verkäufer zu benachrichtigen. Durch Unterzeichnung der Bestellung ermächtigt der Käufer den Verkäufer zur Eintragung im Eigentumsvorbehaltsregister auf Kosten des Käufers. Er verpflichtet sich überdies, dem Verkäufer von jedem Sitz- bzw. Wohnsitzwechsel im Voraus Kenntnis zu geben. Verlegt der Käufer seinen Sitz bzw. Wohnsitz, so hat er den Eigentumsvorbehalt ins Eigentumsvorbehaltsregister am neuen Sitz bzw. Wohnsitz für sämtliche bisher im Eigentumsvorbehalt stehenden Vertragsobjekte auf eigene Kosten neu vornehmen zu lassen. Eine Kopie des Eintragungsvermerks ist dem Verkäufer unverzüglich zuzusenden.
  2. Bei Zahlungsverzug des Käufers kann der Verkäufer vom Kaufvertrag zurücktreten. Hat der Verkäufer darüber hinaus Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung und nimmt er den Kaufgegenstand wieder an sich, sind Verkäufer und Käufer sich darüber einig, dass der Verkäufer den gewöhnlichen Verkaufswert des Kaufgegenstandes im Zeitpunkt der Rücknahme vergütet. Der Verkäufer ist berechtigt, unbeschadet der Zahlungsverpflichtungen des Käufers, den wieder in Besitz genommenen Kaufgegenstand nebst Zubehör durch freihändigen Verkauf bestmöglich zu verwerten. Nach seiner Wahl ist der Verkäufer auch berechtigt, den gewöhnlichen Wert des Kaufgegenstandes durch einen öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen ermitteln zu lassen. Der Käufer trägt sämtliche Kosten der Rücknahme und Verwertung des Kaufgegenstandes. Die Verwertungskosten betragen ohne Nachweis 5 % des gewöhnlichen Verkaufswertes. Sie sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Verkäufer höhere Kosten nachweist oder  der  Käufer  nachweist, dass  geringere oder  überhaupt keine  Kosten entstanden sind. Kommt der Käufer seinen Verbindlichkeiten nicht nach und macht der Verkäufer seinen Eigentumsvorbehalt geltend, so kann in keinem Fall eingewendet werden, dass der Kaufgegenstand zur Aufrechterhaltung des Gewerbes des Käufers dienen müsse.
  3. Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, darf der Käufer über den Kaufgegenstand weder verfügen noch Dritten vertraglich eine Nutzung einräumen. Insbesondere ist eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung des Kaufgegenstandes ohne die schriftliche Zustimmung des Verkäufers unzulässig. Die für den Verkäufer tätigen Vertretungen und Verbindungen, die gegenüber dem Verkäufer als Selbstkäufer auftreten, müssen bei Weiterveräusserung des Kaufgegenstandes an den Endabnehmer mit diesem grundsätzlich einen Eigentumsvorbehalt vereinbaren.
    Bei Eingreifen von Gläubigern des Käufers, insbesondere bei Pfändungen des Kaufgegenstandes, hat der Käufer dem Verkäufer durch eingeschriebenen Brief Mitteilung zu machen. Die Kosten von Massnahmen zur Beseitigung des Eingriffes, insbesondere von Interventionsprozessen, trägt der Käufer, wenn der Verkäufer sie nicht von der Gegenpartei einziehen kann.

    Während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes hat der Käufer den Kaufgegenstand gegen Diebstahl, Einbruch, Feuer, Haftpflicht und Beschädigung zu versichern und zwar mit der  Massgabe,  dass  die Rechte  aus  dem Versicherungsvertrag  bis  zur  Restzahlung  und  in  dieser  Höhe  dem  Verkäufer zustehen.  Die Versicherungspolice  sowie Prämienquittungen sind dem Verkäufer auf Verlangen vorzuzeigen. Der Käufer hat die Pflicht, während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes den Kaufgegenstand in ordnungsgemässen Zustand zu erhalten und erforderlich werdende Reparaturen sofort fachmännisch auszuführen.

VII. Haftung für Sachmängel

  1. Ansprüche des Käufers wegen Sachmängeln am Kaufgegenstand verjähren nach 12 Monaten ab Ablieferung des Kaufgegenstandes. In neuen Nutzfahrzeugen eingebauten Antriebsaggregaten Motor, Getriebe, Verteilergetriebe und Antriebsachse(n) (ausgenommen Anbauteile dieser Aggregate) in 24 Monaten ab Ablieferung des Kaufgegenstandes an den Endkunden. 
  2. Die Sachmängel- und Garantiebestimmungen des Fahrgestell-Lieferanten (DAF Trucks NV) sowie der jeweiligen Aufbaulieferanten sind dem Käufer mit der Vertragsunterzeichnung bekannt. Er erklärt sich mit der Vertragsunterzeichnung als damit einverstanden, insbesondere, dass sämtliche erforderlichen Wartungs- und Reparaturarbeiten am Kaufobjekt durch offizielle Vertragswerkstätten mit Originalersatzteilen termingerecht ausgeführt werden müssen. Für Schäden, die auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Verletzung von Pflichten des Käufers oder Fahrzeugführers basieren, besteht keine Haftung des Lieferanten oder Verkäufers. 
  3. Der Verkäufer gewährt dem Käufer die allgemeinen Sachmängel- und Garantieleistungen seiner Lieferanten ab der Erstzulassung oder max. Kilometerleistung was zuerst erreicht wird. Voraussetzungen hierfür sind:
  • a) Eventuelle Nachkonservierungen gemäss den Wartungsvorschriften müssen durch eine autorisierte Werkstatt durchgeführt werden (Nachweis ist gegenüber dem Verkäufer vom Käufer zu erbringen, anderenfalls erlischt die Garantie)  
  • b) Entstandene  mechanische  Schäden  sind durch  eine Fachwerkstatt  zu  beheben.  Hierbei  sind  Hohlraumkonservierungen  nach  der  Vorschrift  des  Verkäufers durchzuführen.  

4. Soll eine Mängelbeseitigung durchgeführt werden, gilt folgendes:

  • a) Ansprüche wegen Sachmängeln hat der Käufer beim Verkäufer geltend zu machen. Bei mündlichen Anzeigen von Ansprüchen ist dem Käufer eine schriftliche Bestätigung über den Eingang der Anzeige auszuhändigen.
  • b) Wird der Kaufgegenstand wegen eines Sachmangels betriebsunfähig, kann sich der Käufer mit vorheriger Zustimmung des Verkäufers an eine andere Fachwerkstatt wenden.
  • c) Für die im Rahmen einer Mängelbeseitigung eingebauten Teile kann der Käufer bis zum Ablauf der Verjährungsfrist des Kaufgegenstandes Sachmängelansprüche auf Grund des Kaufvertrages geltend machen.
  • d) Ersetzte Teile werden Eigentum des Verkäufers.

5.  Soll eine Mängelbeseitigung durchgeführt werden, gilt folgendes:

6. Keine Sachmängel liegen z.B. vor bei Schäden aufgrund

  • der Einwirkung mechanischer Gewalt von aussen
  • der Nichtbeachtung der Betriebsanleitung
  • der Unterlassung vorgeschriebener Wartungsarbeiten oder der nicht sachgerechten Durchführung von Wartungsarbeiten
  • von unsachgemäss veränderten Teilen
  • des Einbaues fremder Teile
  • des normalen  Verschleisses  insbesondere  von  Batterien,  Kupplungsbelägen,  Bremsbelägen,  Bremstrommeln, Keilriemen,  Lagern,  Anhängerkupplungen, Sattelkupplungen, Scheibenwischergummis, Glas (Gewaltschäden), Glühbirnen, Wendelflexschläuchen und Spiralkabeln
  • fehlerhaften Fahrverhaltens
  • der Folgen von Unfällen
  • verstopfter oder verschmutzter Kraftstoffleitungen oder Filter

VIII. Haftung für sonstige Schäden

  1. Sonstige Ansprüche des Käufers, die nicht in Abschnitt VII. Haftung für Sachmängel geregelt sind, verjähren in der ordentlichen Verjährungsfrist.

IX. Einwilligung in Datenweitergabe – Connected Vehicle

  1. Funktionen: Bei dem Kaufgegenstand handelt es sich um ein «Connected Vehicle». Dieses beinhaltet die Übermittlung von Daten aus dem Fahrzeug an ein «Backend» bei der DAF Trucks NV in Eindhoven. NL, über die verschiedene Serviceleistungen im Rahmen des Flottenmanagements und der Logistikprozesse durch den Käufer in Anspruch genommen werden können. Diese Servicedienstleistungen basieren auf den aus dem «Connected Vehicle» übermittelten Daten.
  2. Daten: Bei den aus dem Kaufgegenstand an die DAF Trucks NV übermittelten Daten handelt es sich in Verbindung mit der Fahrzeugidentifikationsnummer ggf. auch um personenbezogenen Daten. Aus dem Kaufgegenstand werden z. B. folgende Daten übermittelt:
  • Fahrzeugstatus-Informationen (z.B. Motorumdrehungszahl, Geschwindigkeit, Kraftstoffverbrauch)
  • Umgebungszustände (z.B. Temperatur, Regensensor, Abstandssensor)
  • Betriebszustände von Systemkomponenten (z.B. Füllstände, Reifendruck, Batteriestatus)
  • Störungen und Defekte in wichtigen Systemkomponenten (z.B. Licht, Bremsen)
  • Reaktionen der Systeme in speziellen Fahrsituationen (z.B. Auslösen des Notbremsassistenten, Einsetzen der Stabilitätsregelungssysteme)
  • Informationen zu fahrzeugschädigenden Ereignissen
  • Positionsdaten
  1. Zwecke: Die DAF Trucks NV nutzen die Daten für die Bereitstellung von Serviceleistungen, welche auch von den mit DAF Trucks NV verbundenen Unternehmen erbracht werden können und darüber hinaus auch für die folgenden Zwecke (Auswertungsergebnisse werden nur in anonymisierter Form erzeugt):
  • Stetige Weiterentwicklung des Service-Angebots
  • Plausibilisierung und Ermittlung von Kennzahlen zur Verbrauchs- und Verschleissreduktion
  • Fehlerdiagnose und Fehlerprävention
  • Einhaltung von Gewährleistungsverpflichtungen und Produkthaftung (Rückrufaktionen)
  • Qualitätsverbesserung von Fahrzeugfunktionen, sowie Produkt- und Serviceoptimierungen
  1. Einwilligungserklärung: Der Käufer stimmt zu, dass die im Rahmen des Betriebs des Kaufgegenstandes aufgezeichneten ggf. personenbezogenen Daten und Positionsdaten zu den oben genannten Zwecken an die DAF Trucks NV übermittelt werden. Alle Auswertungen, die ausgeführt werden, dienen den oben  genannten  Zwecken und  erfolgen bloss  in  anonymisierter  Form.  Der  Käufer kann die Einwilligung  zu  der  vorbeschriebenen Übermittlung von Daten schriftlich mit Wirkung für die Zukunft gegenüber der DAF Trucks NV widerrufen; im Falle eines Widerrufs können die o.g. Auswertungen oder ggf. vom Käufer beauftragte anderweitige Dienstleistungen, welche eine Datenübertragung voraussetzen, nicht erbracht werden.
  2. Veräusserung, Vermietung oder andere Überlassung des Kaufgegenstandes: Veräussert, vermietet oder überlässt der Käufer den Kaufgegenstand aus einem anderen Grund einem Dritten, so verpflichtet er sich, den Dritten über die Regelungen dieser Connected Vehicle Klausel in Kenntnis zu setzen.


X
. Exportkontrolle

  1. Die Ausfuhr oder Wiederausfuhr des Kaufgegenstandes kann ganz oder teilweise den Sanktions-, Ausfuhr- sowie Wiederausfuhr Vorschriften (z. B. Güterkontrollgesetz, Güterkontrollverordnung, Embargogesetz) sowie Verordnungen und Regelungen zu restriktiven Maßnahmen in Bezug auf bestimmte Länder, Personen und Regionen unterliegen. Der Verkäufer wird mit sofortiger Wirkung von der Verpflichtung zur Ausfuhr oder Wiederausfuhr des Kaufgegenstandes befreit, falls der Verkäufer nicht oder nicht rechtzeitig die für die Ausfuhr oder Wiederausfuhr erforderlichen Genehmigungen erhält. Der Verkäufer ist hierbei berechtigt, von einem bereits abgeschlossenen Vertrag zurückzutreten. Schadens- oder Aufwendungsersatzansprüche stehen dem Käufer in diesem Fall nicht zu.
  2. Dem Verkäufer steht es darüber hinaus jederzeit frei, die Erfüllung des Vertrags aus exportkontroll- oder sanktionsrechtlichen Gründen zu verweigern sowie vom Vertrag zurückzutreten. Schadens- oder Aufwendungsersatzansprüche stehen dem Käufer in diesem Fall nicht zu.
  3. Der Käufer verpflichtet sich, bei der Nutzung, Übertragung, dem Verkauf, der Ausfuhr, der Wiederausfuhr und der Einfuhr des Kaufgegenstandes jederzeit alle anwendbaren  Ausfuhr-, Wiederausfuhr-  und  Einfuhrgesetze  und  -vorschriften  einzuhalten. Ausnahmen hiervon bedürfen einer vorherigen Prüfung und einer anschließenden schriftlichen Bestätigung durch den Verkäufer.

XI. Rechtswahl

Der  Kaufvertrag  unterliegt dem materiellen schweizerischen  Recht.  Die  Anwendung der einheitlichen Gesetze über den Abschluss von internationalen Kaufverträgen über bewegliche Sachen und über den internationalen Kauf beweglicher Sachen ist ausgeschlossen.

XII. Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort ist der Sitz des Verkäufers.

Gerichtsstand für den Käufer und den Verkäufer ist der Sitz des Verkäufers. Der Verkäufer ist jedoch berechtigt, den Käufer an dessen Sitz bzw. Wohnsitz zu belangen.

XIII. Hinweise zum Datenschutz

Der Verkäufer erhebt und verarbeitet bzgl. der jeweiligen Geschäftsvorgänge Daten vom Käufer, die auch einen Personenbezug aufweisen. Entsprechende Hinweise zum Datenschutz (Informationspflicht bei der Datenerhebung) können unter folgendem Link abgerufen werden: Datenschutz – DAtrucks AG

XIV. Datenweitergabe an Finanzdienstleister

Im Zusammenhang mit der Vertragserfüllung werden die im Rahmen des Kaufvertragsabschlusses erhobenen Daten des Käufers (z.B. Käuferdaten, Kaufgegen- stand, Preis, Zahlungsbedingungen etc.) im Falle der Durchführung einer Refinanzierung des Verkäufers an Finanzdienstleister (z.B. Banken, Kreditversicherungen etc.) weitergegeben.

DAtrucks AG, Stand Januar 2022

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